Kindertagesstätte Lohnsfeld - Kindertagesstättenordnung

Kindertagesstättenordnung

für die Kindergärten der Verbandsgemeinde Winnweiler
in Höringen, Imsbach, Lohnsfeld, Münchweiler, Sippersfeld und Steinbach
Waldkindergarten Münchweiler

in der Fassung des Beschlusses des
Verbandsgemeinderates
vom 29.Oktober 2009

 

I. Einrichtung und Aufgaben

Die Kindergärten der Verbandsgemeinde Winnweiler sind allgemeine Erziehungs- und Bildungseinrichtungen für Kinder im Alter von 1 1/2 Jahren bis zum Schuleintritt sowie für Grundschulkinder. Die Verbandsgemeinde Winnweiler unterhält Kindergärten mit dem Zweck, die Familienerziehung zu ergänzen und zu unterstützen. Diese Einrichtungen sollen den Lebens- und Erfahrungsraum des Kindes durch ihre institutionellen Bedingungen und Besonderheiten sowie durch geplantes pädagogisches Handeln erweitern. Auch die entwicklungsgemäße Förderung aller Kinder, unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder und ihrer Familien sowie die Erziehung zur Achtung der Überzeugung anderer, gehört zu ihren Aufgaben. Die Arbeit vollzieht sich in Gruppen. Über die Einrichtung von altersgemischten Gruppen (z.B. Schulkinderbetreuung) entscheidet der Verbandsgemeinderat jeweils im Einzelfall.

 

II. Aufnahme in den Kindergarten

1. Kinder werden zunächst nur aufgenommen, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in den Ortsgemeinden haben, die nach dem Bedarfsplan des Kreisjugendamtes zu dem Einzugsgebiet des Kindergartens gehören. Soweit dann noch Kindergartenplätze frei sind, können auch Kinder aus anderen der Verbandsgemeinde Winnweiler angehörenden Ortsgemeinden aufgenommen werden. Über diese freien Plätze entscheidet die Verwaltung im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung im Einzelfall, wobei aus besonderen Gründen (z.B. Gastkinder, Kinder aus anderen Einzugsgebieten) die Aufnahme für einen bestimmten Zeitraum befristet werden kann.

2. Die Aufnahme der Kinder erfolgt auf Grund eines von den Erziehungsberechtigten zu stellenden formellen Antrages ( nach Vordruck ). Dem Antrag sind beizufügen:
a) Aufnahmebogen. Dieser muß vollständig ausgefüllt und unterschrieben sein.
b) Erklärung der Erziehungsberechtigten über den Kindergartenweg. Die Erziehungsberechtigten haben zu erklären, ob das Kind den Weg zum Kindergarten und vom Kindergarten nach Hause alleine zurücklegen darf oder nicht bzw. wer das Kind abholen darf oder nicht.
c) Ärztliches Zeugnis, in dem bestätigt wird, dass das Kind von ansteckenden Krankheiten frei ist und keine Bedenken gegen den Besuch des Kindergartens bestehen. Das ärztliche Attest ist am Eintrittstag beim Kindergarten vorzulegen; das Ausstellungsdatum darf nicht länger als 14 Tage zurückliegen. Im Einzelfall können weitere Unterlagen verlangt werden. Die nötigen Vordrucke werden von der Verbandsgemeindeverwaltung und von den Kindergärten bereit gehalten.

3. Aufgenommen werden gemäß den Bestimmungen des Kindertagesstättengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz (in der jeweils gültigen Fassung) Kinder im Alter von 1 1/2 Jahren bis zum Schuleintritt. sowie Grundschulkinder.
Die Betriebserlaubnis des jeweiligen Kindergartens ist zu beachten. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Verbandsgemeindeverwaltung im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung. Die Aufnahme erfolgt erst, wenn die vorgenannten Unterlagen (siehe Ziffer 2) vollständig vorgelegt wurden.

4. Ob das Kind nur vor- oder nachmittags den Kindergarten besucht, hat keinen Einfluss auf den zu zahlenden Elternbeitrag.

5. Aus besonderen Gründen (z.B. bei Kindern, deren Hauptwohnsitz außerhalb der Verbandsgemeinde Winnweiler liegt) kann die Verbandsgemeindeverwaltung Ausnahmen von der Ziffer II., 1., zulassen.

6. Nicht aufgenommen werden Kinder die krank sind, insbesondere, wenn sie an einer ansteckenden Krankheit leiden.

7. Kinder von ausländischen Militärangehörigen können nur dann aufgenommen werden, wenn noch Plätze frei sind.

8. Die Aufnahme im Waldkindergarten erfolgt für Kinder aus dem Donnersbergkreis. Darüber hinaus können auch Kinder aus anderen nicht kreisangehörigen Verbandsgemeinden aufgenommen werden.

 

III. Besuch des Kindergartens

1. Für den Kindergarten besteht eine Haftpflichtversicherung bei der Versicherungskammer Bayern, in München. Sie deckt gesetzliche Schadensersatzansprüche die gegen den Träger des Kindergartens gerichtet werden. Außerdem besteht für die Kinder eine gesetzliche Unfallversicherung während des Aufenthaltes im Kindergarten und außerhalb der Einrichtung, z.B. bei Wanderungen und Ausflügen des Kindergartens.

2. Die schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten, ob das Kind den Weg zum Kindergarten und vom Kindergarten nach Hause alleine oder in Begleitung geht, ist verbindlich. Änderungen müssen der Kindergartenleitung schriftlich mitgeteilt werden. Wird das Kind ausnahmsweise von Personen abgeholt, die bei der Kindergartenleitung nicht angegeben sind, ist diesen immer eine schriftliche Vollmacht mitzugeben.

3. Die Aufsichtspflicht des Personals gilt nur für die Öffnungszeiten des Kindergartens. Bei Veranstaltungen im Kindergarten mit Beteiligung der Erziehungsberechtigten, verbleibt die Aufsichtspflicht grundsätzlich bei den Erziehungsberechtigten. Beim Fernbleiben eines Kindes sollen die Erziehungsberechtigten umgehend den Kindergarten informieren. Das Fernbleiben eines Kindes entbindet die Erziehungsberechtigten nicht von der Zahlung des Elternbeitrages. Bei Ganztagsbetreuung ist der Kostenbeitrag für das Mittagessen auch bei nicht rechtzeitiger Abmeldung des Kindes (spätestens bis morgens 09.00 Uhr) zu entrichten.

 

IV. Austritt und Ausschluss

1. Die Abmeldung kann nur auf das Ende eines Monats erfolgen. Sie ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich der Leitung des Kindergartens zu übergeben.

2. Für Kinder, die in die Schule aufgenommen werden und bis zum Ende des Kindergartenjahres den Kindergarten besuchen, erübrigt sich eine schriftliche Abmeldung. Abweichend von Satz 1 kann das Betreuungsverhältnis eines Kindes, das zum Ende des laufenden Kindergartenjahres in die Schule überwechselt, unter Einhaltung der Kündigungsfrist nur bis spätestens zum Ende des Monats April gekündigt werden. Ist eine Wiederbesetzung des freigewordenen Platzes sofort möglich, kann die Kündigung auch später angenommen werden.
Beim Umzug in ein anderes Kindergarteneinzugsgebiet gilt Ziffer 1.

3. Ein Kind kann vom weiteren Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden:
a.) Bei wiederholten oder groben Verstößen gegen diese Kindergartenordnung.
b.) In Fällen, in denen die Erziehungsberechtigten mit der Zahlung des Beitrages länger als zwei Monate in Verzug sind.
c.) Wenn durch das Verhalten des Kindes für den Kindergartenbetrieb eine unzumutbare Belastung entsteht.
d.) Das Kind ohne Angabe von Gründen längere Zeit ( in der Regel 1 Monat) fehlt.
e.) Das Kind besonderer Hilfe bedarf, die der Kindergarten trotz Bemühungen nicht leisten kann.

 

V. Öffnungszeiten

1. Die Einhaltung der Öffnungszeiten ist eine wünschenswerte Voraussetzung für eine geplante pädagogische Arbeit im Kindergarten und die gute Zusammenarbeit zwischen Erziehungskräften und den Erziehungsberechtigten. Ohne Beeinträchtigung der pädagogischen Arbeit wird angestrebt, dem einzelnen Kind eine flexible Besuchszeit zu ermöglichen. In allen Kindergärten der Verbandsgemeinde werden Regelzeiten (Vor- und Nachmittagsbetreuung) angeboten. Bei Bedarf können zusätzlich auch Ganztagsplätze mit Mittagessen vorzugsweise für Kinder von Alleinerziehenden und von Eltern, die beide erwerbstätig sind oder in Ausbildung stehen, angeboten werden. Bei Einverständnis aller Eltern kann auch ein verlängertes Vormittagsangebot bis 14.30 Uhr eingerichtet werden.

2. Der Träger setzt im Benehmen mit dem Elternausschuss und den Erziehungskräften des Kindergartens die täglichen Öffnungszeiten fest. Die Öffnungszeiten werden im Kindergarten bekannt gegeben. Außerhalb dieser Zeiten können Kinder nicht im Kindergarten verbleiben. Der Kindergarten ist an Samstagen, Sonn- und Feiertagen geschlossen. Um dem Personal den ihm zustehenden gesetzlichen Urlaub gewähren zu können, schließt der Kindergarten in den Sommerferien der Schulen für 3 Wochen. Die Kindergartenferien werden vom Kindergartenträger in Absprache mit dem Kindergarten festgelegt. Sofern Bedarf bei berufstätigen Eltern und Alleinerziehenden besteht, kann in einem Kindergarten Notgruppen eingerichtet werden. Weitere Schließtage werden den Erziehungsberechtigten rechtzeitig durch die Kindergartenleitung bekannt gegeben.

 

VI. Erkrankungen

1. Im Krankheitsfall und bei Verhinderung des Kindes aus anderen Gründen, ist der Kindergarten unverzüglich zu verständigen. Dies gilt auch beim Auftreten von ansteckenden Krankheiten innerhalb der häuslichen Gemeinschaft des Kindes.

2. Bei ersten Anzeichen einer Krankheit, wie Fieber, Erbrechen, Durchfall, Husten, Halsschmerzen, Ausschlag u.a. sind die Kinder nicht in den Kindergarten zu bringen. Insbesondere bei Auftreten von übertragbaren Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz wie infektiöse Gastroenteritis, (Salmonellen, Campylobacter,
Rothaar-Viren und ähnliches), Diphtherie, TBC, Hepatitis, Masern, Scharlach, Windpocken, Röteln, Mumps, Keuchhusten, Meningitis, ist der Kindergarten sofort zu informieren. Dies gilt auch bei Laus- oder Flohbefall bzw. bei infektiöser Bindehautentzündung.

3. Nach folgenden Krankheiten ist bei der Rückkehr in den Kindergarten ein ärztliches Gesundheitszeugnis vorzulegen: Cholera, Diphtherie, Enteritis durch enterohämorrhagische E. coli (EHEC), virusbedingtem hämorrhagischen Fieber, Impetigo contagiosa (ansteckende Borkenflechte), ansteckungsfähiger Lungentuberkulose,
Meningokokken-Infektion, Paratyphus, Pest, Poliomyelitis, Scabies (Krätze), Shigellose, Typhus abdominalis und infektiöser Bindehautentzündung. In begründeten Zweifelsfällen wird das Gesundheitsamt eingeschaltet.
Darüber hinaus kann die jeweilige Kindergartenleitung auch bei Laus- und Flohbefall eine ärztliche Bescheinigung darüber verlangen, dass kein solcher Befall mehr vorliegt.

4. Bei ansteckenden Krankheiten in der Familie dürfen die Kinder, auch wenn sie selbst gesund sind, den Kindergarten erst dann wieder besuchen, wenn der ärztliche Nachweis erbracht wird, dass keine Ansteckungsgefahr mehr besteht.

 

VII. Gebühren, Beiträge, Kostenersätze

1. Für den Besuch der Kindergärten werden Elternbeiträge gemäß den Bestimmungen des § 13 Kindertagesstättengesetzes erhoben. Der Beitrag ist durch die Erziehungsberechtigten zu zahlen. Die Höhe des Elternbeitrages, getrennt nach Regelzeit- und Ganztagsplätzen, bemisst sich nach den Festsetzungen des Donnersbergkreises. Die Beitragsänderungen werden im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Winnweiler bekannt gemacht. Die Verpflichtung zur Zahlung der Elternbeiträge besteht ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten für jeden Monat zum 15. des jeweiligen Monats. Dies gilt auch, wenn das Kind nicht an jedem Tag im Monat oder während des ganzen Tages den Kindergarten besucht. Der Elternbeitrag ist auch während der Ferien zu zahlen.

2. Beiträge können nach § 13 Abs. 2 des Kindertagesstättengesetzes auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden.
Die Änderung der Anzahl der Kinder in einer Familie ist der Verbandsgemeindeverwaltung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Geburt eines weiteren Kindes wird die Ermäßigung ab dem Folgemonat gewährt, in dem die Personenstandsänderung erfolgte.

3. Die Beiträge sind an die Verbandsgemeindekasse Winnweiler auf das Kto.Nr. 80 000 045 bei der Sparkasse Donnersberg (BLZ 540 519 90) zu überweisen.

 

VIII. Mitteilungen und Bekanntmachungen

1. Bekanntmachungen erfolgen durch Elternbriefe, Aushang im Kindergarten, gegebenenfalls zusätzlich auch im Amtsblatt der Verbandsgemeinde.

2. Entscheidungen und Absprachen, die bei Elternversammlungen oder im Elternausschuss getroffen werden und die alle Erziehungsberechtigten bzw. deren Kinder direkt betreffen, sind durch Elternbriefe und Aushang bekanntzugeben.

3. Zu Elternabenden werden die Erziehungsberechtigten schriftlich eingeladen. Die Einladung hat in der Regel zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin zu erfolgen.

 

IX. Inkrafttreten

Diese Kindergartenordnung tritt am 30. Oktober 2009 in Kraft.
Die bisherige Kindergartenordnung vom 15. November 2005 wird damit aufgehoben.

Winnweiler, den 29. Oktober 2009
Verbandsgemeindeverwaltung
(Rudolf Jacob)
Bürgermeister